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Das Holzmonopol der Floßkompagnien
Durch folgende Auflistung erfährt man die
Namen von einigen der wichtigsten Floßkompagnien und Flößereibetreiber: 1. Der verstorbene alte Schultheiß von Lambrecht, seib, der ebenfalls für die Herrschaft lange vor glöckle geflößt habe, wie dieser unter dem 9.9.1751 angibt. 2. Obristjägermeister Freiherr von hacke ("Exzelenz habe private und für seinen eigenen nutzen längstens geflozet und die bach gebrauchet ohne die allergeringste schadlos haltung".) 3. der "Cammerdiener germann bey Ihrer Churfürstlichen Dchlcht" (1753).
Dieser war ein Compagnon glöckles und
beklagte sich bei der Regierung, daß man seinen "holtzlieferungs Contract"
nicht beachte, worauf die Regierung anordnete, daß germann
das Holzmonopol innehabe. Das Holz mußte somit im herrschaftlichen
Holzhof ausgeworfen werden und zum festgesetzten Preis bezahlt werden. (46) Die bedenklose Nutzung der öffentlichen
Gewässer zur Flößerei und der darauf beruhende monopolisierte Holzhandel
hatte in weiten Bevölkerungskreisen großen Unmut erzeugt. Die Flößerei
hatte besonders unter den Müllern böses Blut gemacht. Die Bevölkerung als
Holzkonsument litt unter den hohen Holzpreisen oder wurde schlecht oder gar
nicht versorgt, wenn es der Holzkompagnie nicht paßte, die schamlos ihre
Monopolstellung ausnutzte. Die Regierung war somit gefordert, für Abhilfe zu
sorgen. Sie tat es und erließ gesetzliche Bestimmungen, die sog.
Floßordnungen von 1757 und 1791. Am 26. August 1757 erließ carl theodor seine erste Floßordnung, um die Mißstände
abzustellen, die sich mittlerweile eingestellt hatten. Es sollte sichergestellt
werden, daß sowohl die Hofhaltung als auch die Untertanen zu wohlfeilem
Brandholz gelangten. (47) In einer Einleitung wird die Notwendigkeit
der Verordnung betont und die Fürsorge des Landesherrn für die Untertanen
damit unterstrichen. In 32 Artikeln werden die einzelnen Bestimmungen
präzisiert. Zu einem Zeitpunkt, als die faktische Staatshoheit auf dem linken
Rheinufer nicht mehr lange ausgeübt werden konnte infolge der
Revolutionskriege (ab 1792), wurde 1791 eine neue Floßordnung erlassen, die
alte jedoch in vielen Bestimmungen beibehalten. Aus dem Vergleich können die
Änderungen eingesehen werden.
73. Wehr im Elmsteiner Tal vor
Breitenstein. Eines der wenigen Überreste aus dem 18. Jahrhundert. 1782 und
1859 auf dem Querbalken. Massiver Bundsandsteinbau mit Vorrichtung zum
Wasserstau bis heute, vermutlich zur Wiesenwässerung. Aus den Bestimmungen ergibt sich der
Tatbestand, daß die alte Bachfreiheit des Spätmittelalters im
absolutistischen Fürstenstaat aufgehört hatte zu existieren. Eine
Flöz-Gesellschaft hatte das Holzmonopol auf den Floßbächen erlangt und
nützte es aus zum Schaden der davon betroffenen Konsumenten. Auffällig oft
erscheinen im Text Hinweise auf zu vermeidenden Unterschleif, auf zu
unterbleibende Belohnung der Holzhändler gegenüber dem Bach-Inspektor, auf
Diebstahl und wenig taugliche Versuche, diesen zu verhindern (Denunziantentum
war erwünscht). Der absolute Staat gebärdete sich mächtiger, als er es
gegenüber der Korruption war. Wie jede Ordnung oder gesetzliche Bestimmung
konnte auch die kurpfälzische Floßordnung von 1757 oder ihre revidierte
Fassung von 1791 nicht die dauernden Streitigkeiten zwischen Holzkompagnien und
Flößern auf der einen Seite und den Bachanrainem, Müllern und
Gewerbetreibenden auf der anderen verhindern; insbesondere die Stadt Neustadt
versuchte immer wieder, ihre alte Bachfreiheit gegen das moderne Monopol zu
verteidigen, letztendlich vergebens. Schon 1776 pochte die BABOsche
Flotzkompagnie auf ihren Vertrag, "zum alleinigen Ankauf des Brandholzes
aller gattungen im Neustadter Thal dort angräntzenden in- und ausländischen
Waldungen mit gäntzlichem Ausschluß anderer Personen". (48) Auch eine
Beschwerde beim Kurfürsten, persönlich vorgetragen am 22.8.1779, brachte
offensichtlich keinen Erfolg. babo konnte
so, gestützt auf allerhöchste Stellen, dem Bürgermeister von Neustadt
mitteilen, es sei höchster Befehl, "sämtlichen dortigen Kurpfälzischen
Unterthanen allen Holzankauf im Esthaler und anderen Neustadter Thales
Waldungen bey Vermeidung der Confiscationsstrafe schärfest zu untersagen und
selbe mit Einkauf ihres Brandholzes in den Neustadter privilegirten Holzhof mit
Nachdruck zu verweisen". (49)
Gerd Norbert Meyer, "FLÖßEREI UND TRIFTWESEN IN DER PFALZ", innerhalb des Buches "Altes Handwerk und Gewerbe in der Pfalz, Pfälzerwald", Waldbauern, Waldarbeiter, Waldprodukten- und Holzwarenhandel, Waldindustrie und Holztransport von Helmut Seebach (Herausgeber) erschienen. © bachstelz-verlag helmut seebach Verlagsbuchhandel für Pfalzliteratur Annweiler-Queichhambach 1994, ISBN 3-924115-13-3, Veröffentlichung innerhalb dieser Diplomarbeit mit Genehmigung des Autors und des Herausgebers vom 13.11.2000 |
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