Das Holzmonopol
               
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Das Holzmonopol der Floßkompagnien

Durch folgende Auflistung erfährt man die Namen von einigen der wichtigsten Floßkompagnien und Flößereibetreiber:

1. Der verstorbene alte Schultheiß von Lambrecht, seib, der ebenfalls für die Herrschaft lange vor glöckle geflößt habe, wie dieser unter dem 9.9.1751 angibt.

2. Obristjägermeister Freiherr von hacke ("Exzelenz habe private und für seinen eigenen nutzen längstens geflozet und die bach gebrauchet ohne die allergeringste schadlos haltung".)

3. der "Cammerdiener germann bey Ihrer Churfürstlichen Dchlcht" (1753). Dieser war ein Compagnon glöckles und beklagte sich bei der Regierung, daß man seinen "holtzlieferungs Contract" nicht beachte, worauf die Regierung anordnete, daß germann das Holzmonopol innehabe. Das Holz mußte somit im herrschaftlichen Holzhof ausgeworfen werden und zum festgesetzten Preis bezahlt werden. (46)

Die bedenklose Nutzung der öffentlichen Gewässer zur Flößerei und der darauf beruhende monopolisierte Holzhandel hatte in weiten Bevölkerungskreisen großen Unmut erzeugt. Die Flößerei hatte besonders unter den Müllern böses Blut gemacht. Die Bevölkerung als Holzkonsument litt unter den hohen Holzpreisen oder wurde schlecht oder gar nicht versorgt, wenn es der Holzkompagnie nicht paßte, die scham­los ihre Monopolstellung ausnutzte. Die Regierung war somit gefordert, für Abhilfe zu sorgen. Sie tat es und erließ gesetzliche Bestimmungen, die sog. Floßordnungen von 1757 und 1791.

Am 26. August 1757 erließ carl theodor seine erste Floßordnung, um die Mißstände abzustellen, die sich mittlerweile eingestellt hatten. Es sollte sichergestellt werden, daß sowohl die Hofhaltung als auch die Untertanen zu wohlfeilem Brandholz gelangten. (47)

In einer Einleitung wird die Notwendigkeit der Verordnung betont und die Fürsorge des Landesherrn für die Untertanen damit unterstrichen. In 32 Artikeln werden die einzelnen Bestimmungen präzisiert. Zu einem Zeitpunkt, als die faktische Staatshoheit auf dem linken Rheinufer nicht mehr lange ausgeübt werden konnte infolge der Revolutionskriege (ab 1792), wurde 1791 eine neue Floßordnung erlassen, die alte jedoch in vielen Bestimmungen beibehalten. Aus dem Vergleich können die Änderungen eingesehen werden.

 

73. Wehr im Elmsteiner Tal vor Breitenstein. Eines der wenigen Überreste aus dem 18. Jahrhundert. 1782 und 1859 auf dem Querbalken. Massiver Bundsandsteinbau mit Vorrich­tung zum Wasserstau bis heute, vermutlich zur Wiesenwässerung.

 

Aus den Bestimmungen ergibt sich der Tatbestand, daß die alte Bachfreiheit des Spätmittelalters im absolutistischen Fürstenstaat aufgehört hatte zu existieren. Eine Flöz-Gesellschaft hatte das Holzmonopol auf den Floßbächen erlangt und nützte es aus zum Schaden der davon betroffenen Konsumenten. Auffällig oft erscheinen im Text Hinweise auf zu vermeidenden Unterschleif, auf zu unterbleibende Belohnung der Holzhändler gegenüber dem Bach-Inspektor, auf Diebstahl und wenig taugliche Versuche, diesen zu verhindern (Denunziantentum war erwünscht). Der absolute Staat gebärdete sich mächtiger, als er es gegenüber der Korruption war.

Wie jede Ordnung oder gesetzliche Bestimmung konnte auch die kurpfälzische Floßordnung von 1757 oder ihre revidierte Fassung von 1791 nicht die dauernden Streitigkeiten zwischen Holzkompagnien und Flößern auf der einen Seite und den Bachanrainem, Müllern und Gewerbetreibenden auf der anderen verhindern; insbesondere die Stadt Neustadt versuchte immer wieder, ihre alte Bachfreiheit gegen das moderne Monopol zu verteidigen, letztendlich vergebens. Schon 1776 pochte die BABOsche Flotzkompagnie auf ihren Vertrag, "zum alleinigen Ankauf des Brandholzes aller gattungen im Neustadter Thal dort angräntzenden in- und ausländischen Waldungen mit gäntzlichem Ausschluß anderer Personen". (48) Auch eine Beschwerde beim Kurfürsten, persönlich vorgetragen am 22.8.1779, brachte offensichtlich keinen Erfolg. babo konnte so, gestützt auf allerhöchste Stellen, dem Bürgermeister von Neustadt mitteilen, es sei höchster Befehl, "sämtlichen dortigen Kurpfälzischen Unterthanen allen Holzankauf im Esthaler und anderen Neustadter Thales Waldungen bey Vermeidung der Confiscationsstrafe schärfest zu untersagen und selbe mit Einkauf ihres Brandholzes in den Neustadter privilegirten Holzhof mit Nachdruck zu verweisen". (49)

Der Streit mit babo dauerte etliche Jahre, die im Neustadter Archiv aufbewahrten Akten datieren von 1778 bis 1786. Auch mit den ausländischen Betreibern gab es Streit, so dauerte der Konflikt der Stadt mit der fürstlich Leiningischen Holzfloß Compagnie von 1788 bis 1791. (50)

 


Gerd Norbert Meyer, "FLÖßEREI UND TRIFTWESEN IN DER PFALZ", innerhalb des Buches "Altes Handwerk und Gewerbe in der Pfalz, Pfälzerwald", Waldbauern, Waldarbeiter, Waldprodukten- und Holzwarenhandel, Waldindustrie und Holztransport von Helmut Seebach (Herausgeber) erschienen. © bachstelz-verlag helmut seebach Verlagsbuchhandel für Pfalzliteratur Annweiler-Queichhambach 1994, ISBN 3-924115-13-3, Veröffentlichung innerhalb dieser Diplomarbeit mit Genehmigung des Autors und des Herausgebers vom 13.11.2000


 

 

 

 

 

 

 


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