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Die Flößerei auf dem Speyerbach
Die Bachfreiheit,
die König ruprecht der Stadt Neustadt verliehen hatte, mußte im
Laufe der späteren Zeit immer wieder behauptet werden. 1453 konnten die
Neustadter mit Einwilligung der Besitzer der Burg Frankenstein Holz, das sie im
Diemersteiner Wald gefällt hatten, auf dem Bach flößen. Burg Winzingen, das
heutige Haardter Schlößchen, besaß nach Ausweis des Haardter Weistums das
Holzrecht im Deidesheimer, also bischöflich Speyerer Wald. Andererseits durften
die Deidesheimer ihr geschlagenes Holz über kurpfälzisches Gebiet fahren und
bis zum Verkauf auf dem Bereich zwischen den zwei Ziegelhütten bei Neustadt
lagern, somit auf dem Neustadter Holzhof oder unweit davon. (6) Bei den komplizierten territorialen Verhältnissen am
Speyerbach zwischen dem Bischof von Speyer und dem Kurfürsten konnte es nicht
ausbleiben, daß es zu vielen Reibereien kam über den Verkauf des Holzes, über
Flößerei auf dem Bach, über den Zoll und das Wegegeld. 1521 kam eine Regelung
der Territorialherren zustande in brüderlichem Geiste, denn ludwig V. (1508-44) und georg
von Speyer waren Brüder. Demnach dürfen Amtleute des Bischofs mehr als
300 Klafter aus ihren Waldungen nach Neustadt flößen und davon 200 Klafter
zollfrei nach Kirrweiler (Oberamtort) oder anderswo transportieren, der Rest
muß in Neustadt zum Verkauf angeboten werden, erst wenn nach 7 Monaten es noch
vorhanden ist, darf es anderswo verkauft werden. (7) Zweifellos sollte damit den Neustadter Bürgern das
Vorkaufrecht gesichert werden. Für die Bürger der Stadt galten damals die
Bestimmungen der Stadtordnung Kurfürst philipps
(1476-1508) aus dem Jahre 1493, die unter Artikel 122-142 von "Das
holzlegere ampt" und "Das holzmengere ampt" behandelt wird, wobei
vieles aus dem Holzleger-Eid des 14. Jahrhunderts übernommen wurde. Die
Übereinstimmungen mit den Landauer Bestimmungen sind ebenfalls gegeben (8) Der Kurfürst konnte an treue Diener die Erlaubnis
erteilen, Bau- und Brennholz auf dem Speyerbach nach Neustadt zu flößen; so
erhielt 1539 diese Vergünstigung Hofmeister ludwig von Fleckenstein. Zwei Jahre später konnte vorübergehend der Streit der
Stadt Neustadt mit Deidesheim entschärft werden, weil letztere freies
Floßrecht begehrten, nachdem sie schon 1521 das Bauholz frei durch die Stadt
fahren durften. Sie dürfen tatsächlich das zu ihrem Gebrauch bestimmte Holz
frei flößen, müssen jedoch die Hälfte zum Verkauf anbieten. (9) Die
floßbaren Bäche für Neustadt und das weitere Gebiet der Rheinebene waren
damals schon Speyer- und Hochspeyerbach. Karte der Triftbäche in der Pfalz im Jahre 1852/53 Gerd Norbert Meyer, "FLÖßEREI UND TRIFTWESEN IN DER PFALZ",innerhalb des Buches "Altes Handwerk und Gewerbe in der Pfalz, Pfälzerwald", Waldbauern, Waldarbeiter, Waldprodukten- und Holzwarenhandel, Waldindustrie und Holztransport von Helmut Seebach (Herausgeber) erschienen. © bachstelz-verlag helmut seebach Verlagsbuchhandel für Pfalzliteratur Annweiler-Queichhambach 1994, ISBN 3-924115-13-3, Veröffentlichung innerhalb dieser Diplomarbeit mit Genehmigung des Autors und des Herausgebers vom 13.11.2000 |
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