Fischkästen (5084)
               
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Über Jahrhunderte war es am Speyerbachlauf üblich, sich Fische in sogenannten Fischkästen zu halten. Größenbeispiel: Länge 1 Meter 95, Breite 0,75 Meter, Höhe 0,45  Meter, das ganze aus Holz. Durch die Katastrophale Wasserverschmutzung ging der Brauch verloren... Ich habe im Stadtarchiv Neustadt zwei repräsentative Dokumente entdeckt und hier sind sie. Auch hier wird der Stellenwert der Trift bei der Bachnutzung deutlich (5084-2)  

Stan 5084 - 1 

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..in Auszügen ist das Dokument übersetzt:

 
Neustadt a./H. den 5.Jan.1874
An das Kgl. Bezirksamt Neustadt

Der Unterzeichnete ersucht höflichst,das Kgl. Bezirksamt Neustadt, um die Erlaubniß einen Fischkasten in dem Stadtbach in der Nähe von Herrn Bäcker Geib auf der linken Seite anzubringen zu dürfen, der betreffende Kasten hat folgende Dimmension

Länge 1 Meter 95 Cänt.
Breite 75 Cänt.
Höhe 45 Cänt.

Dieser Kasten soll mittelst Kloben an der Mauer und durch Anhängen einer Kette befestigt werden, der Verschluß geschieht, durch Hängschlösser, da es nur im Interesse des Puplikums ist, stehts frische Fische zu bekommen, so glaubt der Unterzeichnete auf die Genehmigung zu hoffen.

Mit Hochachtung zeichnet

Louis Schneider

 

Hier ein interessantes Detail einer Karte aus dem Jahr 1832:

  gerberundfischkasten-1.jpg (290273 bytes)schranne.jpg (159325 bytes)

StaN 5084 - 2

Neustadt, den 13. Januar 1874

An das Kgl. Bezirksamt Neustadt

Bitte des Gemüsehändlers Louis Schneider von Neustadt um die Erlaubniß zu Einlegung eines Fischbehälters in den Speyerbach
betreffend

mit Beilage an das Bürgermeisteramt Neustadt
zur Äußerung, ob das Vorhaben irgend einem Bedenken unterliege.

Sollte vielleicht einer der Nachbarn bei der Anlage interessiert sein, so wollte demselben Gelegenheit gegeben werden, seine Erinnerungen geltend zu machen. Neustadt, 15.Januar 1874 Kgl. Bezirksamt, gez. Siebert

Neustadt, den 13.Januar 1874
An das Kgl. Bezirksamt
Neustadt

Gegen das rubricirte Gesuch was anliegend ergebenst zurückfolgt, ist im Hinblick auf Art.14 Abs. 2 des Gesetzes über die Benützung des Wassers vom Jahr 1852 vom triftamtlichen Standpunkt aus nichts zu erinnern, wenn dem Gesuchsteller folgende fünf Bedingungen auferlegt werden wollen, nemlich:

1.) Dem Gemüsehändler Schneider von Neustadt wird die Bewilligung erteilt, einen Fischbehälter von 1,95 m Länge, 0,75 m Breite und 0,45 m Höhe in die Speyerbach unmittelbar unterhalb der Unterwölbung des Hintergebäudes von Bäcker Geib von Neustadt auf der linken Flußbachseite anzulegen und denselben deshalb mittelst Kloben, Brett und Schloß zu festigen.

2.) Während der Zeit und Dauer des Flößereibetriebes, Reinigung des Baches, während dem Gange von Eis und Hochwasser, bei Triftbauten und Bachreparaturen muß der Fischkasten aus dem Flußbache entfernt werden.

3.) Jeder Anhang von Gräsern, Gehölze, Reissig, Schlamm und sonstigen unreinen Bestandtheilen, welche das Wasser mit sich führt, muß zur Vermeidung von Stauungen und Störungen eines normalen Wasserlaufes, sooft als nöthig vom Fischbehälter entfernt werden, sodaß derselbe stets rein und frei von allem den Abzug des Wassers hinternden Anhange bleibt.

4.) Die hier erteilte Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden, wenn Conzessionär sich nicht genau nach den gegebenen Bedingungen richtet, oder wenn dies im öffentlichen, privaten oder triftaerarialischem Interesse oder auch sonst irgend einem Grunde nothwendig erscheint, erwachsen demselben keinerlei Widerspruchs= oder Entschädigungsrechte, wenn dieser Widerruf eintritt.

5.) Für allen durch Einlegen des Fischkastens nachweisbar erfolgten Schaden am Flußbach und dessen Überschwemmungsgebiet, wie am öffentlichen und privaten Eigenthum bleibt Concessionär haftbar.

Hochachtungsvollst
das Kgl. Triftamt
gez. Leib

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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