Stan 5084 - 1

..in Auszügen ist das Dokument übersetzt:
Neustadt a./H. den 5.Jan.1874
An das Kgl. Bezirksamt Neustadt
Der Unterzeichnete ersucht höflichst,das Kgl. Bezirksamt
Neustadt, um die Erlaubniß einen Fischkasten in dem Stadtbach in der Nähe
von Herrn Bäcker Geib auf der linken Seite anzubringen zu dürfen, der
betreffende Kasten hat folgende Dimmension
Länge 1 Meter 95 Cänt.
Breite 75 Cänt.
Höhe 45 Cänt.
Dieser Kasten soll mittelst Kloben an der Mauer und durch
Anhängen einer Kette befestigt werden, der Verschluß geschieht, durch
Hängschlösser, da es nur im Interesse des Puplikums ist, stehts frische
Fische zu bekommen, so glaubt der Unterzeichnete auf die Genehmigung zu
hoffen.
Mit Hochachtung zeichnet
Louis Schneider
Hier ein interessantes Detail einer Karte aus dem Jahr
1832:
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StaN 5084 - 2
Neustadt, den 13. Januar 1874
An das Kgl. Bezirksamt Neustadt
Bitte des Gemüsehändlers Louis Schneider von Neustadt um
die Erlaubniß zu Einlegung eines Fischbehälters in den Speyerbach
betreffend
mit Beilage an das Bürgermeisteramt Neustadt
zur Äußerung, ob das Vorhaben irgend einem Bedenken unterliege.
Sollte vielleicht einer der Nachbarn bei der Anlage
interessiert sein, so wollte demselben Gelegenheit gegeben werden, seine
Erinnerungen geltend zu machen. Neustadt, 15.Januar 1874 Kgl. Bezirksamt,
gez. Siebert
Neustadt, den 13.Januar 1874
An das Kgl. Bezirksamt
Neustadt
Gegen das rubricirte Gesuch was anliegend ergebenst
zurückfolgt, ist im Hinblick auf Art.14 Abs. 2 des Gesetzes über die
Benützung des Wassers vom Jahr 1852 vom triftamtlichen Standpunkt aus
nichts zu erinnern, wenn dem Gesuchsteller folgende fünf Bedingungen
auferlegt werden wollen, nemlich:
1.) Dem Gemüsehändler Schneider von Neustadt wird die
Bewilligung erteilt, einen Fischbehälter von 1,95 m Länge, 0,75 m Breite
und 0,45 m Höhe in die Speyerbach unmittelbar unterhalb der Unterwölbung
des Hintergebäudes von Bäcker Geib von Neustadt auf der linken
Flußbachseite anzulegen und denselben deshalb mittelst Kloben, Brett und
Schloß zu festigen.
2.) Während der Zeit und Dauer des Flößereibetriebes,
Reinigung des Baches, während dem Gange von Eis und Hochwasser, bei
Triftbauten und Bachreparaturen muß der Fischkasten aus dem Flußbache
entfernt werden.
3.) Jeder Anhang von Gräsern, Gehölze, Reissig, Schlamm
und sonstigen unreinen Bestandtheilen, welche das Wasser mit sich führt,
muß zur Vermeidung von Stauungen und Störungen eines normalen
Wasserlaufes, sooft als nöthig vom Fischbehälter entfernt werden, sodaß
derselbe stets rein und frei von allem den Abzug des Wassers hinternden
Anhange bleibt.
4.) Die hier erteilte Bewilligung kann jederzeit
widerrufen werden, wenn Conzessionär sich nicht genau nach den gegebenen
Bedingungen richtet, oder wenn dies im öffentlichen, privaten oder
triftaerarialischem Interesse oder auch sonst irgend einem Grunde nothwendig
erscheint, erwachsen demselben keinerlei Widerspruchs= oder
Entschädigungsrechte, wenn dieser Widerruf eintritt.
5.) Für allen durch Einlegen des Fischkastens nachweisbar
erfolgten Schaden am Flußbach und dessen Überschwemmungsgebiet, wie am
öffentlichen und privaten Eigenthum bleibt Concessionär haftbar.
Hochachtungsvollst
das Kgl. Triftamt
gez. Leib |